Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen sind vor der erstmaligen Inbetriebnahme und vor der Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen auf Explosionssicherheit zu prüfen. Hierbei sind das im Explosionsschutzdokument nach § 6 Absatz 9 Nummer 2 der Gefahrstoffverordnung dargelegte Explosionsschutzkonzept und die Zoneneinteilung zu berücksichtigen. Zudem müssen Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen mindestens alle sechs Jahre wiederkehrend auf Explosionssicherheit geprüft werden.

Leistungen

Wiederkehrende Prüfung – Anlagensicherheit geht vor

Bei der Prüfung ist festzustellen, ob

  • die für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen vollständig vorhanden sind und ihr Inhalt plausibel ist,
  • die Anlage entsprechend dieser Verordnung errichtet wurde und in einem sicheren Zustand ist,
  • die festgelegten technischen Maßnahmen geeignet und funktionsfähig und die festgelegten organisatorischen Maßnahmen geeignet sind und
  • die Prüfungen nach Satz 7 durchgeführt und die dabei festgestellten Mängel behoben wurden.

Die Prüfung nach einer prüfpflichtigen Änderung darf sich darauf beschränken zu prüfen, ob die Anlage im explosionsgefährdeten Bereich entsprechend dieser Verordnung geändert wurde und vorschriftsmäßig funktioniert. Zusätzlich ist bei Anlagen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7 zu prüfen, ob die erforderlichen Maßnahmen zum Brandschutz eingehalten sind. Mit Ausnahme der Anlagen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7 dürfen die Prüfungen auch von einer zur Prüfung befähigten Person nach Nummer 3.3 durchgeführt werden.

Wiederkehrende Prüfungen gemäß §16 Betriebs­sicherheits­verordnung

Gemäß § 16 Betriebssicherheitsverordnung müssen mehrere wiederkehrende Prüfungen veranlasst werden:

Prüfung nach Nr. 5.3 Anhang 2 Abschnitt 3 Betriebssicherheitsverordnung von Lüftungsanlagen, Gaswarneinrichtungen und Inertisierungsanlagen in Abständen von längstens einem Jahr

Prüfung nach Nr. 5.1 Anhang 2 Abschnitt 3 Betriebssicherheitsverordnung in Abständen von längstens 6 Jahren,

Prüfung nach Nr. 5.2 Anhang 2 Abschnitt 3 Betriebssicherheitsverordnung von Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll- und Regeleinrichtungen in Abständen von längstens drei Jahren

Inhalte der Prüfung gemäß §16

Bei der Prüfung ist festzustellen, ob

  • die für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen vollständig vorhanden sind und ihr Inhalt plausibel ist,
  • die Prüfungen nach den Nummern 5.2 und 5.3 durchgeführt und die dabei festgestellten Mängel behoben wurden, oder ob das Instandhaltungskonzept nach Nummer 5.4 geeignet ist und angewendet wird,
  • sich die Anlage in einem dieser Verordnung entsprechenden Zustand befindet und sicher verwendet werden kann und
  • die festgelegten technischen Maßnahmen geeignet und funktionsfähig und die festgelegten organisatorischen Maßnahmen geeignet sind.

Mit Ausnahme der Anlagen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7 dürfen die Prüfungen auch von einer zur Prüfung befähigten Person nach Nummer 3.3 durchgeführt werden

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