Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen sind vor der erstmaligen Inbetriebnahme und vor der Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen auf Explosionssicherheit zu prüfen. Hierbei sind das im Explosionsschutzdokument nach § 6 Absatz 9 Nummer 2 der Gefahrstoffverordnung dargelegte Explosionsschutzkonzept und die Zoneneinteilung zu berücksichtigen. Zudem müssen Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen mindestens alle sechs Jahre wiederkehrend auf Explosionssicherheit geprüft werden.
Leistungen
Bei der Prüfung ist festzustellen, ob
Die Prüfung nach einer prüfpflichtigen Änderung darf sich darauf beschränken zu prüfen, ob die Anlage im explosionsgefährdeten Bereich entsprechend dieser Verordnung geändert wurde und vorschriftsmäßig funktioniert. Zusätzlich ist bei Anlagen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7 zu prüfen, ob die erforderlichen Maßnahmen zum Brandschutz eingehalten sind. Mit Ausnahme der Anlagen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7 dürfen die Prüfungen auch von einer zur Prüfung befähigten Person nach Nummer 3.3 durchgeführt werden.
Gemäß § 16 Betriebssicherheitsverordnung müssen mehrere wiederkehrende Prüfungen veranlasst werden:
Prüfung nach Nr. 5.3 Anhang 2 Abschnitt 3 Betriebssicherheitsverordnung von Lüftungsanlagen, Gaswarneinrichtungen und Inertisierungsanlagen in Abständen von längstens einem Jahr
Prüfung nach Nr. 5.1 Anhang 2 Abschnitt 3 Betriebssicherheitsverordnung in Abständen von längstens 6 Jahren,
Prüfung nach Nr. 5.2 Anhang 2 Abschnitt 3 Betriebssicherheitsverordnung von Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll- und Regeleinrichtungen in Abständen von längstens drei Jahren
Bei der Prüfung ist festzustellen, ob
Mit Ausnahme der Anlagen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7 dürfen die Prüfungen auch von einer zur Prüfung befähigten Person nach Nummer 3.3 durchgeführt werden
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